PM zum 1. Mai von Kampagne für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes

https://asylbewerberleistungsgesetz-abschaffen.de/

info@asylblg-abschaffen.de

Soziale Gerechtigkeit für ALLE! Recht auf (Aus)-Bildung! Recht auf Arbeit! Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!

Die Kampagne für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verurteilt die gesetzliche Zulässigkeit der Arbeitsgelegenheiten in Sammellagern, in die geflüchtete Menschen unfreiwillig eingewiesen werden. Wir fordern die Abschaffung des AsylbLG und ein Ende dieser fragwürdigen Beschäftigung. Die Gewerkschaften fordern wir zum Handeln auf!

Ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung, nämlich geflüchtete Menschen im Asylverfahren und jene mit einer Duldung, unterliegen in Bezug auf soziale und ökonomische Rechte speziellen Gesetzen, u. a. dem ausgrenzenden AsylbLG.

Nach dem AsylbLG können geflüchtete Menschen in „Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen“, zu Arbeitsgelegenheiten für 80 Cent die Stunde verpflichtet werden. Wer sich weigert, dem droht eine Kürzung der so oder so schon geringen Leistungen. Laut der Begründung zum Gesetz1 „dienen“ die Arbeitsgelegenheiten „zudem der Reduzierung von Kosten, die durch reguläre Arbeitskräfte beim Betrieb der Einrichtungen entstehen würden.“ Bei den Einrichtungen handelt es sich um sozialpolitisch entrechtete Räume in denen intensiv in die Grundrechte, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und in die Privatsphäre der Bewohner*innen eingegriffen wird. In Erstaufnahmeeinrichtungen (EAen) existiert für die ersten 9 Monate ein generelles Arbeitsverbot, für manche Geflüchtete z. B. aus sogenannten sicheren Herkunftsländer gilt es dauerhaft. Das International Labour Office (ILO) hat bereits die Arbeitsgelegenheiten unter Androhung des Entzugs der Sozialhilfe angesichts des gleichzeitig verhängten Arbeitsverbotes als nicht vereinbar mit dem auch in der Bundesrepublik unterzeichneten „Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit“ gerügt.

Wir sprechen uns gegen Arbeitsverbote aus, weil diese dazu führen, dass Geflüchtete von Sozialleistungen (nach dem AsylbLG)abhängig sind. Arbeitsverbote führen zu einer Abwertung und zu psychosozialen Belastungen des Menschen.

Wir sprechen uns auch insbesondere gegen Arbeitsverbote von Personen aus, die sich bereits mehrere Monate oder Jahre in Arbeit befanden. Sie verlieren neben ihrer Arbeit auch die (finanziellen) Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur, sind nicht mehr vermittelbar und fallen in das AsylbLG zurück. Das generelle Arbeitsverbot für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern ist sofort aufzuheben. Weiterhin rechtfertigen migrationspolitische Ziele weder eine Kürzung des Existenzminimums noch ein Arbeitsverbot. Dies gilt auch für die Durchsetzung von aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten oder bei Ausreisepflichten.

Der erzwungene Bezug von Fürsorgeleistungen verstößt gegen Menschen- und Persönlichkeitsrechte.

Wir fordern zum 1. Mai 2023 die Abschaffung des Arbeitsverbotes für alle Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, einen Ausbildungs- und Arbeitsplatz, sowie entsprechende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und die sofortige Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetz.

Kampagne für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetz

Bundesweite Kampagne „Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!“, Afghanischer Aufschrei Düsseldorf, Aktion Bleiberecht Freiburg, Bleiberecht für Alle – statt Chancenfalle! Berlin, AK Flüchtlinge Reutlingen, Arbeitskreis kritische Soziale Arbeit Freiburg, Arbeitskreis kritische Soziale Arbeit Hamburg, AWO Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V., Bayerischer Flüchtlingsrat, Bürger*innenasyl Aachen, Café Zuflucht/ Refugio e.V., Cölber Arbeitskreis Flüchtlinge (CAF) e. V, Flüchtlingshilfe Langenfeld e.V., Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.V., Flüchtlingsrat Berlin e.V., Flüchtlingsrat Hamburg e.V., Flüchtlingsrat NRW e.V., Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V., Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., Flüchtlingsrat Thüringen e.V., Freiburger Anonymisierter Behandlungsschein e.V. (FRABS), Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Hof e. V., Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz, KOK – Bundesweiter-Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., LEA Watch, Freiburg, Mainzer Flüchtlingsrat, MediNetz Bielefeld, MediNetz Bonn e.V., MediNetz Freiburg, Medinetz Jena e.V., Medinetz Magdeburg e.V., Medinetz Mainz, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV), Regionale Diakonie in Hessen und Nassau gGmbH, Rise Up for Justice Düsseldorf, Seebrücke Freiburg, Seebrücke Jena, Seebrücke Lüneburg, Seebrücke Stuttgart, Seebrück überregional, Seebrücke Witzenhausen, we integrate e.V.

Weitere Infos hier: https://asylbewerberleistungsgesetz-abschaffen.de/aktionen/

https://asylbewerberleistungsgesetz-abschaffen.de/

info@asylblg-abschaffen.de

1 BT-Drs. 12/4451 vom 2. März 1993, S. 9; vgl. Fn 5.

30 Jahre Asylbewerberleistungsgesetz – Es reicht!

Freitag, 24. März, 18.00 Uhr, Erzählcafé im jos fritz café, Wilhelmstr. 15/1

Ankündigung WgR | tacker | Kurzflyer | 1993 wurde im Rahmen des »Asylkompromisses« nicht nur das Grundrecht auf Asyl ausgehöhlt, sondern auch das ausgrenzende Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eingeführt. Heute, 30 Jahre später, fordert ein breites Bündnis die Abschaffung dieses Gesetztes.

Zehntausende erhielten in den vergangenen 30 Jahren ausschließlich Sozialhilfe in Sachleistungen, auch in Freiburg. Bereits 1980 wurde in Freiburg eines der ersten Flüchtlingslager in der Geschichte der BRD installiert sowie die Versorgung von Geflüchteten mit Sachleistungen durchgesetzt. Wir haben Geflüchtete eingeladen, die Monate und Jahre mit sozialpolitischen Einschränkungen in Sammellagern leben mussten. Wie haben sie unter dem Diktat einer Sachleistungsversorgung gelebt? Wie sahen ihre Proteste dagegen aus? Wie bewerten sie selbst das Asylbewerberleistungsgesetz?

Die Erfahrungsberichte werden vom Freiburger Medinetz und Aktion Bleiberecht ergänzt.

Warum müssen in Freiburg Menschen in Substandards leben?

Was hat das mit dem AsylbLG zu tun?

EINLADUNG an FREIBURGER GRUPPEN

03.03., 18 Uhr, rasthaus, Büro für grenzenlose Solidarität, Adlerstr. 12, Freiburg

Flyer | Weitere Informationen | 1993 wurde im Rahmen des sogenannten „Asylkompromisses“ nicht nur das Grundrecht auf Asyl ausgehöhlt, sondern auch das ausgrenzende Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eingeführt. Heute, 30 Jahre später, fordert ein breites Bündnis die Abschaffung dieses Gesetztes. Das AsylbLG regelt nicht nur, dass Asylsuchende Sozialleistungen unterhalb des staatlichen Existenzminimums erhalten, sondern steht in direktem Zusammenhang mit der Unterbringung in Massenunterkünften.

Diese Form der Unterbringung bedeutet intensive Eingriffe in die Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit der Personen. Hierbei handelt es ich um eine politische Entscheidung! Um eine Alternative denkbar zu machen, müssen wir mit Jahrzehnten ausgrenzender und rassistischer Politik gegenüber Geflüchteten brechen. Bereits 1980 wurde in Freiburg eines der ersten Flüchtlings-Lager in der Geschichte der BRD installiert sowie die Versorgung von Geflüchteten mit Sachleistungen durchgesetzt. Dass es auch anders geht, zeigt der pragmatische Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine, bei denen das AsybLG keine Anwendung findet.
Für eine offene Flüchtlingspolitik, für gleiche Rechte für alle Menschen sowie gegen staatliche Diskriminierung und Rassismus einzutreten, bedeutet eine Abschaffung des AsylbLG zu fordern! Beteiligt euch an der bundesweiten Aktionswoche vom 20. – 26. Mai, um diese Forderung gemeinsam auch in Freiburg starkzumachen und in einer Demo am 26. Mai auf die Straße zu tragen.

Offener Brief: 30 Jahre sind genug – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!

14.02.2023

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

info@bmas.bund.de arbeitundsoziales@bundestag.de

An den Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Soziales Herrn Bernd Rützel

und die Verantwortlichen der einzelnen Parteien

30 Jahre sind genug – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen!

Vor 30 Jahren, am 26. Mai 1993, wurde im Rahmen des sogenannten „Asylkompromisses“ nicht nur das Grundrecht auf Asyl ausgehöhlt, sondern auch das ausgrenzende Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eingeführt. Obwohl das gesetzliche Existenzminimum für Bezieher*innen von Bürgergeld (Hartz IV) bereits niedrig gerechnet wird und nicht für ein menschenwürdiges Leben ausreicht, erhalten Personen im AsylbLG noch weniger als das staatlich festgelegte Existenzminimum.

Das AsylbLG bedeutet eine massive Einschränkung der Grundrechte von Menschen auf der Flucht, die in der Bundesrepublik Schutz suchen. Mit dem Gesetz wurde das Sachleistungsprinzip, verpflichtende „gemeinnützige Arbeit“ für 80 Cent/h und eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung für Geflüchtete eingeführt. Weiterhin wurde über die Jahre ein umfassender Sanktionskatalog festgelegt, mit dem weitere Kürzungen der nur minimal gewährten Leistungen möglich sind. Das Gesetz dient auch der Durchsetzung von Sammellagern, in denen eine Wohnsitzauflage, ein Ausbildungs- und Arbeitsverbot sowie eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit existieren.

In den zurückliegenden 30 Jahren gab es, vor allem von den Betroffenen selbst, kontinuierliche bundesweite Protestaktionen gegen die im AsybLG festgeschriebene soziale Ausgrenzung, Ungleichbehandlung und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Vielfach wurde das Gesetz aus verschiedenen Perspektiven ausführlich und fundiert kritisiert und jüngst von 62 großen Organisationen dessen Abschaffung gefordert.

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt, sie wolle das „Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickeln“. Für uns kann eine „Weiterentwicklung“ nur bedeuten, dass die Bundesregierung endlich aufhört, Menschen in ein Leben unter dem gesetzlich festgelegten Existenzminimum und in ein staatlich diktiertes Sachleistungssystem zu zwingen.

Daher sagen wir: 30 Jahre sind genug! Wir fordern die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

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Zur Unterzeichnung des offenen Briefes hier klicken.

Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen Grundrecht

12. Dezember 2022

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte am 24.11.2022 sein Urteil. Darin heißt es, die „niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“

Leider urteilte das Bundesverfassungsgericht nur über den § 2, also bezogen auf Personen, die sich seit länger als 18 Monate in der BRD befinden.

Aufgrund der Begründung ist dieses Urteil jedoch unseres Verständnisses nach auf den § 3a, also bezogen auf Personen, die sich kürzer als 18 Monate in der BRD befinden, übertragbar.

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertritt in einer E-Mail an das Hessische Sozialministerium vom 1.12.2022 die Rechtsauffassung, dass daher die Grundleistungen bereits jetzt ebenfalls Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen sind. So schreibt das BMAS: „Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10% rechtfertigen würden, ist von grundsätzlicher Natur. Wir gehen daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parllelregelungen in in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus“.

Was nun? Es sollte Widerspruch eingelegt werden gegen Leistungsbescheide der Regelbedarfsstufe 2. Als Begründung kann der Auszug aus der E-Mail des BMAS verwendet werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs, sollte Klage beim Sozialgericht eingelegt werden.

Die Frist für einen Widerspruch (bzw. danach eine Klage) beträgt normalerweise einen Monat. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der_die Betroffene die Leistungsbewilligung zur Kenntnis nehmen konnte. Dies gilt nur für schriftliche Bescheide mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung.

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